Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    02.05.2024

    Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
    [ mehr ]

    01.05.2024

    Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen
    [ mehr ]

    30.04.2024

    Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen
    [ mehr ]

    bb.lexika.steuer

    Zugewinngemeinschaft

    Eheleute leben im bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls der Ehevertrag nichts anders bestimmt.

    Eine Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch Scheidung beendet werden. Stirbt ein Ehepartner und wurde der Zugewinn durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten nicht ausgeglichen, so wird der Ausgleichsbetrag nicht mit Erbschaftsteuer belastet. Gleiches gilt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung. Denn wird die Ehe beendet, fällt für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer an.

    Das in die Zugewinngemeinschaft eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Heirat bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen in eigener Regie. Zudem unterliegen die Ehepartner gewissen Verfügungsbeschränkungen. So kann nicht ein Ehepartner allein über das gesamte Vermögen oder über einzelne Haushaltsgegenstände verfügen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 1363 Abs. 1 BGB

    § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB

    §§ 1364 ff. BGB