Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    02.05.2024

    Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
    [ mehr ]

    01.05.2024

    Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen
    [ mehr ]

    30.04.2024

    Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen
    [ mehr ]

    bb.lexika.steuer

    Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Zinsen und Dividenden, wenn sich die Vermögenssubstanz, aus der diese Einnahmen erzielt werden, im Privatvermögen befindet. Wird demgegenüber Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, sind daraus erzielte Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Betriebseinnahmen zuzurechnen, die in der Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen.

    Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (unvollständige Aufzählung, näheres in § 20 EStG):

    • Gewinnausschüttungen

    • Einkünfte aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen

    • Zinsen aus Hypotheken

    • Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung

    • Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen

    • Diskontbeträge

    • Grundschulden und Renten aus Grundschulden

    • Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsscheinen, Zinsforderungen

    • Stückzinsen

    Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer.

    Übersteigen die Kapitalerträge 500.000,– € im Jahr, dann gilt für alle hiermit im Zusammenhang stehende Belege eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 20 EStG

    § 147a AO