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    bb.aktuell

    02.05.2024

    Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
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    01.05.2024

    Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen
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    30.04.2024

    Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen
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    bb.lexika.steuer

    Arbeitsmittel

    Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer für Arbeitsmittel kann der Arbeitnehmer im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen, wenn die einzelnen Arbeitsmittel 800,– € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 800,– €, ist das Arbeitsmittel abzuschreiben. Dabei kann nur der jährliche Abschreibungsbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.

    Erwerben Selbstständige und Gewerbetreibende Arbeitsmittel, so gelten besondere Abschreibungsregeln (siehe »Abschreibung«).

    Bei einer entgeltlichen Veräußerung des Arbeitsmittels ist der Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

    Zu den Arbeitsmitteln gehören zum Beispiel: Telefon, Telefax, Anrufbeantworter, Computer und Zubehörteile, Taschenrechner, Einrichtungsgegenstände für das häusliche Arbeitszimmer (z.B. Schreibtisch, Stühle, Schränke, Regale, Lampen, Papierkorb, Pinnwand, Uhr), Fachliteratur, Diktiergeräte, Berufskleidung.

    Auch Gegenstände, die zuvor ausschließlich privat genutzt wurden, können als Arbeitsmittel anerkannt werden. Die Überführung in den beruflichen Bereich sollte per Beleg dokumentiert werden. Hierbei ist der Restbuchwert (Anschaffungskosten minus Abschreibung) zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu ermitteln und als Werbungskosten anzusetzen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    R 9.12 LStR