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    29.04.2024

    Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge

    Die Befreiung von der Kfz-Steuer kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Unternehmer für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten ausführt und dafür ein Fahrzeug anschafft, welches ausschließlich zu diesem Zweck genutzt wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

    Geklagt hatte ein Unternehmer, der Forstarbeiten u. a. in staatlichen Wäldern im Auftrag des Landes (Hessen-Forst) erbringt. Das Fahrzeug, für das er die Steuerbefreiung beantragte, nutzte er im Wesentlichen zur Nutzholzgewinnung und für »Nebenarbeiten« beim Holzeinschlag, z. B. der Säuberung eines öffentlichen Parkplatzes nach dem Entasten und Verladen der Stämme. Das beklagte Hauptzollamt war der Ansicht, dass Lohnarbeiten für Kommunen nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllten. Denn land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen stellten für sich alleine keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass er für Betriebe gewerblicher Art tätig geworden sei, die mit (anderen) forstwirtschaftlichen Betrieben vergleichbar seien. Das Fahrzeug sei wegen seiner Größe und seines Gewichts auch nicht anderweitig einsetzbar gewesen und extra für diesen Zweck angeschafft worden.

    Der 5. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat der Klage stattgegeben.

    Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich um eine Zugmaschine im Sinne des § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Die durchgeführten Arbeiten für die Kommunen bzw. den hessischen Landesbetrieb Hessen-Forst stellten auch Lohnarbeiten für forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Gesetzes dar. Irrelevant sei dabei, wie groß ein Betrieb sei und welchen Ertrag er abwerfe. Maßgebend sei nur, dass Grundstücksflächen vorlägen, die tatsächlich und nachhaltig forstwirtschaftlich genutzt würden. Es gebe auch keinen Grund dies für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer anders zu beurteilen. Auch wenn die forstwirtschaftliche Betätigung der Kommunen (ertragsteuerlich) nicht gesondert erfasst werde und auch regelmäßig nicht organisatorisch verselbstständigt sei, stelle die Verwertung von Holz aus im kommunalen Eigentum stehenden (Nutz-)Wäldern eine wirtschaftliche Betätigung dieser Kommunen dar, die sich von anderen – insbesondere hoheitlichen – Tätigkeiten deutlich unterscheide. Die Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG solle eine Entlastung der Land- und Forstwirtschaft bezwecken und die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigen. Dabei mache es aus Sicht des Gesetzes keinen Unterschied, ob die Produktion in kommunalen oder in privaten Wäldern stattfinde.

    Eine vom Gericht zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht erhoben. Das Urteil ist rechtskräftig.

    Hintergrundinformation

    Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG ist unter anderem das Halten von Zugmaschinen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe oder von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden. Der Nachweis, dass das Fahrzeug in dem betreffenden Zeitraum ausschließlich diesen Zwecken gedient hat, obliegt dem Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2001 VII R 79/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 194, 473, BStBl II 2001 S. 424).

    FG Hessen, Pressemitteilung vom 29.02.2024 zum Urteil 5 K 1499/20 vom 31.10.2023 (rkr)

    03.04.2024 5977